Unser Serviceangebot für Sie
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum gemeinnützigen Stiften für Kinder in Not.
Erfahren Sie mehrDie 2016 gegründete gemeinnützige Stiftung Kindernothilfe Österreich bietet engagierten Menschen, die notleidenden Kindern in aller Welt eine bessere Zukunft stiften wollen, auch individuelle Möglichkeiten.
Ob als klassische Großspende oder als Zuwendung in Form eines Legats bis hin zur persönlichen Stiftung in Form einer zweckgewidmeten Zustiftung – wir bieten für jeden und jede eine geeignete Lösung.
Mehr Beratung zur Stiftung Kindernothilfe Österreich erhalten Sie bei Mag. Gottfried Mernyi gerne per E-Mail an stiftung@kindernothilfe.at oder per Telefon unter 01-513 93 30-20
♦ Privatstiftungen werden beim Spenden Privatpersonen gleichgestellt. Wenn Sie als Privatstifter punktuell Vorhaben unterstützen wollen, die im Rahmen Ihrer Interessen und des § 35 BAO liegen, können Sie das ab sofort ohne steuerliche Belastung tun.
♦ Über 5 Jahre gerechnet werden 10 % der Jahreseinkünfte (bis zu EUR 500.000,–) steuerlich begünstigt.
♦ Zustiften wird attraktiv: Die Klausel der Unmittelbarkeit ist aufgehoben. Sie können als Privatstiftung oder gemeinnützige Stiftung andere Stiftungen in ihrem Tun unterstützen, ohne für den Finanzmittelfluss zusätzlich zur Kapitalertragssteuer noch einmal Steuern zahlen zu müssen.
♦ Immobilien stiften: Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und der Gebühr für die Grundbucheintragung bietet Anreize, Immobilien gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für den Stifter oft eine Entlastung – für die Begünstigten ein bleibender Wert.
Quelle: Gemeinnützig stiften. Ein Leitfaden für angehende Stifter, Seiten 10&11 – https://www.gemeinnützig-stiften.at/index.php?article_id=47
Mehr Zukunft für Kinder mit einem Stifterdarlehen
Ein Stifterdarlehen ist eine ideale Möglichkeit, die persönliche Absicherung mit der Hilfe für benachteiligte Kinder zu verbinden. Es ist eine Stiftung auf Zeit. Mit einem Stifterdarlehen stellen Förderer der Kindernothilfe einen Teil Ihres Vermögens leihweise als zinsloses Darlehen auf eine vereinbarte Zeit zur Verfügung. Die gemeinnützige Stiftung Kindernothilfe Österreich legt den Betrag unter Beachtung ethischer, sozialer und ökologischer Kriterien in Fonds der Erste Bank an und setzt Teile des Stiftungskapitals sowie die Zinserträge für die weltweiten Projekte der Kindernothilfe ein.
Durch eine bei Abschluss des Darlehens von der Erste Bank ausgestellte Bankgarantie trägt der Darlehensgeber kein Risiko. Selbstverständlich erhalten Darlehensgeber ihr Stifterdarlehen zeitgerecht in voller Höhe zurück, wenn sie es unvorhergesehen früher brauchen sollten. Zudem können Privatpersonen genauso wie Unternehmen als Darlehensgeber ihre Zuwendung bei den Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Die Zustiftung – Ihr Fundament für langfristige Hilfe
Stifter zu werden ist ganz leicht. Bei ihrer Gründung wurde die Kindernothilfe-Stiftung mit einem Stiftungskapital ausgestattet, dessen Zinserträge in die Projektarbeit fließen. Mit einer Zustiftung erhöhen Sie dieses Grundstiftungskapital und somit die Erträge.
Zustiften hat den Vorteil, dass es eine sichere, steuervergünstigte und zweckgebundene Geldanlage ist. Es ist eine individuelle Lösung des Nachlassverwaltens, als Alternative zu Steuerverlust oder Vererbung. Weitere Vorteile sind die Wahrung Ihres Lebenswerks, der Erhalt persönlicher Wertvorstellungen und das Gedenken des eigenen Namens. Und es ist Ausdruck von gesellschaftlichem Verantwortungsbewusstsein.
Privatpersonen oder Unternehmen können ihren Beitrag für Kinder in Not bei den Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend machen:
♦ Einmalige Spenden an die Stiftung Kindernothilfe Österreich (bis zu 10% der Einkünfte/des Gewinns pro Jahr – Sonderausgaben §18 Abs 1 Z 7 EStG / Betriebsausgaben § 4a EStG)
♦ Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung der Stiftung Kindernothilfe (bis zu 500.000 Euro in fünf Jahren plus 10% der Einkünfte/des Gewinns – Sonderausgaben §18 Abs 1 Z 8 EStG / Betriebsausgaben § 4b EStG)
Privatstiftungen zahlen bei Zuwendungen an die Stiftung Kindernothilfe Österreich keine KESt ( §94 Z 6 lit e EStG) und können den Abzug zusätzlich steuerlich geltend machen.
♦ Langfristige Zusagen und vorausschauende Finanzierungssicherheit für nachhaltige Projekte zugunsten von Kindern in Not werden für die Kindernothilfe möglich.
♦ Die Kindernothilfe muss aktuelle Projekte nicht allein aus den Kapitalerträgen der Stiftung finanzieren, eine kurzfristige Entnahme aus dem Stiftungskapital für die Vorfinanzierung aktueller Projekte ist jederzeit möglich.
♦ Die Stiftungseingangssteuer bei Zustiftungen von Privatstiftungen entfällt: 100% der Zuwendung eines Stifters an die gemeinnützige Stiftung Kindernothilfe Österreich bleiben für den angedachten Stiftungszweck erhalten.
♦ Zuwendungen von Immobilien an die gemeinnützige Stiftung Kindernothilfe Österreich sind künftig von der Grunderwerbsteuer, der grundbücherlichen Eintragungsgebühr und der Stiftungseingangssteuer befreit.
Persönliche Beratung zur Stiftung Kindernothilfe Österreich erhalten Sie gerne per Email an stiftung@kindernothilfe.at oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter 01-513 93 30.